Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz im Zusammenhang mit der Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO). Verstöße gegen die CoronaSChVO sind seitens der zuständigen Behörden wie folgt zu ahnden: I. Als Straftaten gemäß §§ 75, 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG i. V. m. der CoronaSchVO einzuordnen und an die Strafverfolgungsbehörden abzugeben sind vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen die...Read More
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